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Allgemeine Hinweise Geschäftsbedingungen DTO
Reisebedingungen der Dampflok-Tradition-Oberhausen, im folgenden „DTO“ genannt

1. Anmeldung / Abschluss des Vertrages
a)    Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde der DTO den Vertragsabschluss verbindlich an. An sein Angebot ist der Kunde 14 Tage gebunden.
b)    Die Buchung kann schriftlich, per Fax, telefonisch oder via Internet (E-Mail) erfolgen. Schriftliche oder per Telefax übermittelte Buchungen sollen mit dem Buchungsformular von DTO erfolgen. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden.
c)    Wir bestätigen dem Kunden bei elektronischen Buchungen den Zugang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Reisebestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Reisevertrages.
d)    Telefonisch nehmen wir, worauf der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reisebestätigung zustande kommt. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.
e)    Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Reisebestätigung von DTO beim Kunden zustande. Dazu ist DTO nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn handelt. Kurzfristige Buchungen 7 Werktage vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Ver-tragsschluss.
f)    Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Kunden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Kunde innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen. Die Annahme kann auch durch (An-) Zahlung des Reisepreises innerhalb dieser Frist erfolgen.
g)    Der Anmelder erklärt ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Reiseanmeldung aufgeführten Personen einzustehen. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten Teilnehmern für deren Vertragsverpflichtungen, wie der Anmelder für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Diese Haftung hat der Anmelder durch seine ausdrückliche und gesonderte Unterschrift bestätigt.

2. Zahlung
a)    Zusammen mit den Reiseunterlagen erhält der Kunde eine Rechnung und - soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen - einen Sicherungs-schein gemäß § 651 k BGB. Es wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Dieser ist auf das angegebene Konto (Ziffer 29 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen) der DTO zu überweisen. Der Restbetrag wird 7 Werktage vor Reisebeginn ohne weitere Aufforderung zur Zahlung per Überweisung fällig, sofern der Sicherungsschein - soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen - übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
b)    Tagesreisen sind nach Anmeldung gegen Aushändigung der Fahrtunterlagen / des Fahrscheins sofort zahlbar.
c)    Vertragsabschlüsse innerhalb von 7 Werktagen vor Reisebeginn verpflichten den Kunden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB, soweit für die Reise er-forderlich und/oder vorgesehen.
d)    Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,00 nicht übersteigt.
e)    Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entspre-chend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisen-den mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 9 zu belasten.

3. Leistungen / Reisevermittler / Fremdprospekte
a)    Die vertraglichen Leistungen der DTO richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog), sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Rei-sebestätigung. Ziffer 5 b) ist zu beachten.
b)    Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Kunden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1 b) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
c)    Reisevermittler (z.B. Reisebüros / Buchungsstellen) und Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen) sind von DTO nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von DTO hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
d)    Orts- und Hotelprospekte, Internetseiten und sonstige Informationsmaterialien, die nicht von der DTO herausgegeben werden, sind für die DTO und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht der DTO gemacht wurden.

4. Preisänderungen
a)    Die DTO behält es sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
b)    Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für die DTO nicht vorhersehbar war.
c)    Erhöhen die sich bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann die DTO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
aa)    Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können die DTO vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
bb)    Andernfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförde-rungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann die DTO vom Kunden verlangen.
d)    Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für die DTO verteuert hat.
e)    Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat die DTO den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Kunde kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn die DTO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus deren Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach Mitteilung der DTO über die Preiserhöhung der DTO gegenüber geltend zu machen.


5. Leistungsänderungen
a)    Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der DTO nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
b)    Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
c)    Über eine wesentliche Leistungsänderung hat die DTO dem Kunden unver-züglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
d)    Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die DTO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach unserer Erklärung über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise der DTO gegenüber geltend zu machen


6. Rücktritt durch den Kunden
a)    Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist der DTO gegenüber zu erklären. Falls die Buchung in einer Bu-chungsstelle bzw. einem Reisebüro vorgenommen wurde, kann der Rücktritt diesen gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. Für den Fristbeginn ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der DTO oder der Buchungsstelle bzw. dem Reisebüro entscheidend. Bei Rücktritt des Kunden, auch wenn die Reise durch uns noch nicht bestätigt wurde, oder wenn der Kunde die Reise nicht antritt, ist der Kunde verpflichtet statt des Reisepreises grundsätzlich pauschal folgende Entschädigung zu zahlen, sofern der Rücktritt nicht durch die DTO zu vertreten ist oder höhere Gewalt vorliegt:

Alle sonstigen Reisen
Bei Rücktritt kommen gestaffelt folgende Sätze in Anrechnung:

Bis 30    Tage vor Reiseantritt
    20 % des Reisepreises
29 - 22    Tage vor Reiseantritt
    30 % des Reisepreises
21 - 15    Tage vor Reiseantritt
    40 % des Reisepreises
14 - 7    Tage vor Reiseantritt
    50 % des Reisepreises
6 - 2    Tage vor Reiseantritt
    75 % des Reisepreises
ab 1    Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt 
    90 % des Reisepreises


b)    Dem Kunden steht ausdrücklich der Nachweis frei, dass ein Anspruch auf Entschädigung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
c)    Wir behalten es uns vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit wir nachweisen, dass uns wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall sind wir verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
d)    Der Kunde hat trotz der vorstehenden Bedingungen weiterhin das Recht (§ 651 b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen.

7. Versicherungen
Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
Der Abschluss einer Reisegepäckversicherung wird ebenfalls empfohlen.


8. Mindestteilnehmerzahl

a)    DTO kann bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nach den folgenden Regelungen zurücktreten:
b)    Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch DTO muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
c)    DTO hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Bu-chungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf entsprechenden Prospekt-angaben zu verweisen.
d)    DTO ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichung der Mindest-teilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
e)    Der Rücktritt von DTO später als 7 Werktage vor Reisebeginn ist unzulässig.
f)    Der Kunde kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn DTO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem eigenen Angebot anzubieten.
g)    Der Kunde hat sein Recht nach Ziffer 8. f) unverzüglich nach Zugang der Erklä-rung der DTO gegenüber geltend zu machen.
h)    Macht der Kunde nicht von seinem Recht nach Ziffer 8. f) Gebrauch, so ist der von dem Kunden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

9. Änderungen/Umbuchungen auf Verlangen des Kunden
a)    Auf Wunsch des Kunden nehmen wir eine Änderung/Umbuchung der Reiseanmeldung innerhalb des laufenden Programmes vor. Hierfür erheben wir € 15,00 pro Buchung bis 31 Tage vor Reiseantritt, soweit wir nach entsprechender Information des Kunden nicht eine höhere Entschädigung nachweisen, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von uns ersparten Aufwendung sowie dessen bestimmt, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben können.
b)    Als Umbuchung gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermines. Umbuchungswünsche nach o. g. Frist (Ziffer 9 a), sofern die Durchführung über-haupt möglich ist, können nur nach Rücktritt vom Vertrag (Ziffer 6) zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursa-chen.
c)    Änderungen/Umbuchungen des Zustiegsortes (Bahnhofes) bis 22 Tage vor Reiseantritt sind kostenlos. Ab 21 Tage vor Fahrtantritt erheben wir dafür € 10,00 pro Buchung.


10. Ersatzreisende
a)    Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Wir können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
b)    Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde uns als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
c)    Der Kunde und der Dritte haften uns als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf € 15,00, wobei es dem Kunden und dem Dritten ausdrücklich gestattet ist, einen niedrigeren oder keinen Mehraufwand nachzuweisen.

11. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen / Krankheit), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Wir werden uns um die Erstattung ersparter Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


12. Störungen durch den Kunden
Wir können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von uns nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, so dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Uns steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt. 


13. Kündigung infolge höherer Gewalt
a)    Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastro-phen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Vertrages.
b)    Im Falle der Kündigung können wir für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung ver-langen.
c)    Wir sind im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall haben wir die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d)    Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.


14. Abhilfe
a) Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Mangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung (z.B. Zugbegleitpersonal) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Wenn keine örtliche Vertretung erreichbar ist, kann der Kunde den Mangel bei uns direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber uns unzumutbar machen. Die Telefon- bzw. Telefaxnummern für eine Anzeige ergeben sich aus den Reiseunterlagen (siehe auch Ziffer 23). Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

c) Ist die Reise mangelhaft und leisten wir nicht innerhalb der von dem Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Kunde auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die DTO die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Kunden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für uns erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

e) Bei berechtigter Kündigung kann die DTO für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für die Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse haben. Die DTO hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat die DTO auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f) Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den die DTO  nicht zu vertreten hat.

g) Zugpersonal, Reiseleiter und sonstige Vertragspartner sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen bzw. zu regulieren.

15. Haftungsbeschränkung
a)    Die vertragliche Haftung unsererseits für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa)    soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird, oder
bb)    soweit wir für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
b)    Die deliktische Haftung von DTO für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunden und Reise.
c)    Gelten für einen von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistungen internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so können wir uns gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
d)    Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil unserer Reiseleistungen sind.
Wir haften jedoch
aa)    für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
bb)    wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
e)    Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und / oder Reisegepäckversicherung empfohlen.


16. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur der DTO gegenüber unter der nachfolgenden Anschrift (siehe Ziffer 23) erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.


17. Verjährung
a)    Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen
b)    Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr.
c)    Die Verjährung nach Ziffer 17 a) und 17 b) beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
d)    Schweben zwischen dem Kunden und der DTO Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

18. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a)    Die DTO weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von der DTO herausgegebenen und dem Kunden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b)    Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch die DTO hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich die DTO nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c)    Die  DTO haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde die DTO mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die DTO eigene Pflichten schuldhaft verletzt haben.
d)    Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten, oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6 (Rücktritt des Reisenden) und 11 (Reiseabbruch) entsprechend.

19. Film-, Foto- und Videoaufnahmen
Film-, Foto- und Videoaufnahmen von Sonderfahrten dürfen nur mit Genehmigung der DTO veröffentlicht oder vermarktet  werden. Alle Rechte liegen bei der DTO.


20. Rechtswahl
a)    Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der DTO findet aus-schließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Vertragsverhältnis.
b)    Soweit bei Klagen gegen die DTO im Ausland für die Haftung der DTO dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprü-chen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.



21. Gerichtsstand
a)    Der Kunde kann uns die DTO an ihrem Sitz verklagen.
b)    Für Klagen der DTO gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maß-geblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der DTO maßgeblich.
c)    Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.


22. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.


23. Veranstalter
Dampflok-Tradition Oberhausen e.V.
Cheruskerstrasse 25, 46117 Oberhausen-Osterfeld

Hans-Jürgen Kuhlemann (1. Vorsitzender)

Tel. + Fax: 0700-32673246
E-Mail: fahrkarten@dampfloktradition.de

Bankverbindung:
Sparda-Bank West e.G.
Kontonummer: 2997765
Bankleitzahl: 360 605 91


Stand Dezember 2009


Alle vorherigen allgemeine Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.